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   BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20   

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https://dejure.org/2020,34175
BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20 (https://dejure.org/2020,34175)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20 (https://dejure.org/2020,34175)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2020 - 203 StObWs 311/20 (https://dejure.org/2020,34175)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollzG § 37, § 115, § 116 Abs. 1, § 109; BayStVollzG Art. 39 Abs. 2 S. 1; EGGVG § 23 Abs. 3, § 28
    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

  • rewis.io

    Verpflichtungsantrag eines Gefangenen auf Arbeitszuweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein Strafgefangener hat auch dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG , wenn sich sein ursprünglicher Verpflichtungsantrag nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt und er ausschließlich geltend ...

  • rechtsportal.de

    Fortbestand des Feststellungsinteresses des Strafgefangenen bezüglich Maßnahmen der JVA auch nach Erledigung bei Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen Kein Verweis des Strafgefangenen auf den Zivilrechtsweg bei Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 114 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 13.06.1986 - 4 VAs 23/85
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    (4) Soweit sich das OLG Naumburg (Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6) zur Begründung über den Beschluss des OLG N. hinaus auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567) und des KG (NStZ 1986, 135) beruft, ist folgendes festzustellen:.

    Das OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429 (zu § 115 Abs. 3 StVollzG), zitiert in seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, in dem sich die Maßnahme - anders als vorliegend - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte (vgl. oben (b)), sowie - wie das OLG Naumburg - die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 567, und des KG, NStZ 1986, 135.

    Die Entscheidungen OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 567, und KG, NStZ 1986, 135, sind aber zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ergangen.

  • KG, 09.06.1985 - 3 AR 75/85
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    (4) Soweit sich das OLG Naumburg (Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6) zur Begründung über den Beschluss des OLG N. hinaus auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567) und des KG (NStZ 1986, 135) beruft, ist folgendes festzustellen:.

    Das OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429 (zu § 115 Abs. 3 StVollzG), zitiert in seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, in dem sich die Maßnahme - anders als vorliegend - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte (vgl. oben (b)), sowie - wie das OLG Naumburg - die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 567, und des KG, NStZ 1986, 135.

    Die Entscheidungen OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 567, und KG, NStZ 1986, 135, sind aber zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ergangen.

  • OLG Stuttgart, 30.01.1986 - 4 Ws 28/86
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    (b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse würde allerdings dann nicht bestehen, wenn sich der zunächst gestellte Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte; dann ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431 - zu § 115 Abs. 3 StVollzG - KG, NStZ 1997, 563 - zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG - Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 115 Rn. 8; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rn. 13; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 81).

    Zum anderen bezieht sich das OLG N. zur Begründung der eigenen Ansicht zu Unrecht auf die Beschlüsse des OLG Stuttgart (NStZ 1986, 431) und des KG (NStZ 1997, 563).

    Das OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429 (zu § 115 Abs. 3 StVollzG), zitiert in seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, in dem sich die Maßnahme - anders als vorliegend - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte (vgl. oben (b)), sowie - wie das OLG Naumburg - die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 567, und des KG, NStZ 1986, 135.

  • OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 633/12

    Strafvollzug: Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Feststellung der

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    In diesem Fall kann er nicht darauf verwiesen werden, sofort den Zivilrechtsweg zu beschreiten (Aufgabe von OLG N., Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris).

    (c) Das OLG N. hat in seinem Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 13, die Auffassung vertreten, dass über die unter (b) genannten Fälle hinaus ein berechtigtes Interesse generell auch dann zu verneinen ist, wenn die Erledigung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags erst während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt (diesem folgend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2018, Az.: 1 Ws 287/18 Vollz, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6).

    (2) Aber auch das im Beschluss des OLG N. vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 15, hilfsweise angeführte Argument (im Anschluss an das OLG Hamm, NStZ 2001, 414), dass hinsichtlich der Maßnahme ohne weitere Ermittlungen noch keine Entscheidungsreife vorgelegen habe, ist im Blick auf die unter (a) dargestellte Systematik nicht tragfähig.

  • OLG Naumburg, 11.12.2017 - 1 Ws (RB) 58/17

    Strafvollzug: Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Haftentlassung bei bereits

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    Gleiches gilt, wenn der Strafgefangene schon vor seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG das Zivilgericht angerufen hat, auch durch einen PKH-Antrag (OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, Az.: 1 Vollz (Ws) 463/09, juris Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 115 Rn. 8; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 12. Kap. Abschn. I Rn. 18; BeckOK Strafvollzug Bund / Euler, 17. Ed., 01.02.2020, StVollzG § 115 Rn. 16).

    (c) Das OLG N. hat in seinem Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 13, die Auffassung vertreten, dass über die unter (b) genannten Fälle hinaus ein berechtigtes Interesse generell auch dann zu verneinen ist, wenn die Erledigung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags erst während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt (diesem folgend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2018, Az.: 1 Ws 287/18 Vollz, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6).

    (4) Soweit sich das OLG Naumburg (Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6) zur Begründung über den Beschluss des OLG N. hinaus auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567) und des KG (NStZ 1986, 135) beruft, ist folgendes festzustellen:.

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2018 - 1 Ws 287/18

    Strafvollzugssache: Berechtigtes Interesse an der Feststellung der

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    (c) Das OLG N. hat in seinem Beschluss vom 22.11.2012, Az.: 2 Ws 633/12, juris Rn. 13, die Auffassung vertreten, dass über die unter (b) genannten Fälle hinaus ein berechtigtes Interesse generell auch dann zu verneinen ist, wenn die Erledigung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags erst während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt (diesem folgend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2018, Az.: 1 Ws 287/18 Vollz, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2017, Az.: 1 Ws (RB) 58/17, juris Rn. 6).

    (3) Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 15.11.2018, Az.: 1 Ws 287/18 Vollz, juris Rn. 11) nimmt Bezug auf vorgenannten Beschluss des OLG N. und den Beschluss des OLG Naumburg (dazu nachfolgend (4)).

  • KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    (b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse würde allerdings dann nicht bestehen, wenn sich der zunächst gestellte Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG erledigt hatte; dann ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431 - zu § 115 Abs. 3 StVollzG - KG, NStZ 1997, 563 - zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG - Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 115 Rn. 8; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rn. 13; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 81).

    Zum anderen bezieht sich das OLG N. zur Begründung der eigenen Ansicht zu Unrecht auf die Beschlüsse des OLG Stuttgart (NStZ 1986, 431) und des KG (NStZ 1997, 563).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 2 BvR 1935/19

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (Geltung des

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20
    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Celle, 02.12.2003 - 16 U 116/03

    Schmerzensgeldanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 1 Vollz (Ws) 463/09

    Überprüfung, Rechtmäßigkeit, Erledigung, Fachgericht

  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 508/16

    Maßregelvollzug; besondere Sicherungsmaßnahmen; Feststellungsinteresse;

  • BayObLG, 23.01.2024 - 204 StObWs 578/23

    Strafvollstreckungskammer, Rechtsschutzinteresse, Wiederholungsgefahr, Kosten des

    Vielmehr muss er seinen Anspruch sofort beim Zivilgericht geltend machen, das seinen Anspruch gleich umfassend prüfen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier, a.a.O., Kap. P Rn. 81).
  • BayObLG, 09.08.2021 - 203 StObWs 176/21

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags wegen berechtigtem Interesse

    Es lag ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollzG vor, weil der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung angekündigt hat, der aus seiner Sicht unzulässig Nichtfortsetzung der in der Justizvollzugsanstalt Stadeiheim begonnenen Substitutionsbehandlung durch die JVA Bernau Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7.9.2020, Az.: 203 StObWs 311/20).

    Weder trat durch die Wiederaufnahme der Substitutionsbehandlung durch die Justizvollzugsanstalt München - nicht schon durch die Verlegung dorthin - Erledigung vor Stellung des Antrags nach § 109 StVoilzG vom 3.11.2018 ein, noch erfolgte die Anrufung eines Zivilgerichts vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7.9.2020, Az.: 203 StObWs 311/20).

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